Ausnahme gilt für offensichtlich rechtswidrige Kopien Berlin, 8. Januar 2014: Wer sich Videos über ein – nicht offensichtlich illegales – Streaming-Portal im Internet anschaut, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Das hat jetzt Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) auf Anfrage der Linksfraktion im Bundestag klargestellt. „Rechtswidrigkeit muss für Nutzer erkennbar sein“ Die Bundesregierung halte „das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung“, heißt es in der Antwort des Ministers. „Allerdings darf zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung muss für den jeweiligen Nutzer erkennbar sein.“ Nach Oiger-Deutung ist dies nicht als Persilschein für die Nutzer von ersichtlich illegalen Filmportalen wie „Kinox.to“ oder „movie.2k“ zu verstehen, da dort durch Kennzeichnung (zum Beispiel als DVD-Rip oder Abfilmung) und Anmutung offensichtlich ist, dass die dort gelisteten Kopien rechtswidrig erstellt wurden. Die Rechtsprechung hat hier geklärt, dass die Portalbetreiber in der Regel haftbar gemacht werden können – wie es mit den Zuschauern aussieht, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Wer sich dagegen auf Portalen wie „Youtube“, auf denen …
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